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Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Verfassungstheorie und Rechtsphilosophie (ÖR IV) – Prof. Dr. Carsten Bäcker

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Antrittsvorlesung

Lehre

Die Lehre am Lehrstuhl für Öffentliches Recht IV beruht auf dem Standpunkt, daß das Studium der Rechtwissenschaft zumal in den ersten Semestern mehr ist als eine möglichst paßgenaue Vorbereitung auf die Erste Staatsprüfung. Es geht um die Vermittlung von Jurisprudenz, um Rechtsklugheit, die angehenden Juristen als zuverlässiger Kompaß im Berufsleben dienen soll.

Rechtsklug scheint vordergründig, wer das geltende Recht auf gegebene Sachverhalte anwenden und diese so einer juristisch richtigen (d.h. rechtlich vertretbaren) Lösung zuführen kann. Das kann aber nur, wer erkennt, was das geltende Recht ist – bzw. wie es verstanden wird, verstanden werden könnte und verstanden werden sollte. Rechtsklug ist demnach nur, wer diese drei Verständnisse des geltenden Rechts unterscheiden und benennen kann. Schon deswegen kann sich die juristische Ausbildung nicht in einer bloßen Vermittlung etwa von Wissen darüber erschöpfen, wie und mit welchen Argumenten die höchstrichterliche Rechtsprechung bestimmte Fälle entschieden hat oder entscheiden wird. Es geht um die Vermittlung der Fähigkeit, kritisch nachfragen zu können, ob mit anderen Argumenten anders hätte entschieden werden müssen. Rechtsklugheit setzt aber auch, darüber hinaus, Einsichten in die wesensbestimmenden Eigenheiten des Rechts voraus. Was ist das, eine Rechtsnorm? Was unterscheidet sie von einer moralischen Norm? Wann beginnt, wann endet rechtliche Geltung? Was darf, was muß Rechtsprechung; was Gesetzgebung, was Verwaltung? Wo verlaufen die Leitlinien, wo die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit? Was unterscheidet, was eint Rechtsetzung und Rechtsanwendung? Derartige Fragen führen in die juristische Grundlagenforschung.

Zentrales Anliegen der Lehre des Lehrstuhls ist es, falllösungsorientiertes Rechtsdenken mit dem Blick auf das Examen und grundlagenbezogene Rechtswissenschaft zu unterrichten, ohne sie voneinander zu isolieren. Dies gelingt nur, indem in Veranstaltungen zum Pflichtkanon, wie im Staats- und Verwaltungsrecht, vertiefende Passagen zu den einschlägigen rechtshistorischen, verfassungstheoretischen, rechtsphilosophischen und methodologischen Grundlagen einbezogen werden – wie auch in den Grundlagenfächern der stete Bezug zum geltenden Recht, insb. zum Staats- und Verwaltungsrecht, hergestellt wird.
     

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Verantwortlich für die Redaktion: Univ. Prof. Dr. Carsten Bäcker

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